AGB

AGB

1. Allgemeine Bedingungen

1.1 Die vorliegenden Bedingungen gelten für alle von CREO abgegebenen Angebote, an das Unternehmen CREO gerichteten Aufträge, den durch CREO realisierten Verkauf und die Lieferung von Waren (nachfolgend: „Waren“) sowie auch für alle Verträge mit dem Unternehmen CREO, die diesen Inhalt betreffen.

1.2 Hiermit wird ausdrücklich die Geltung der AGB Dritter oder des Kunden von CREO (nachfolgend: „Kunde”) abbedungen.

1.3 Der Kunde kann sich auf Klauseln, die von den vorliegenden AGB abweichen, ausschließlich dann und nur in dem Umfang berufen, in dem CREO diese schriftlich bestätigt hat.

1.4 Die Incoterms 2000-Klauseln finden als Bestandteil der vorliegenden AGB Anwendung. Wird festgestellt, dass Abweichungen zwischen den AGB und den Incoterms 2000-Klauseln bestehen, finden die vorliegenden AGB Anwendung.

 
2. Angebote, Aufträge und Verträge

2.1 Alle Preisangebote sind ab dem Datum der Bestätigung des vom Kunden erteilten Auftrags 30 Tage lang gültig.

2.2 Vom Kunden erteilte Aufträge und angenommene Angebote können nicht widerrufen werden.

2.3 Verbindlichkeiten des Unternehmens CREO entstehen erst und ausschließlich ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Annahme oder mit Beginn der Abwicklung des Angebots.

Zudem betreffen die Verbindlichkeiten von CREO ausschließlich den schriftlich vereinbarten Umfang. Mündlich verabredete Verpflichtungen und Vereinbarungen mit Mitarbeitern von CREO sind nicht bindend, sofern diese und deren Umfang nicht schriftlich bestätigt werden.

2.4 Die vorliegenden AGB gelten sowohl bei Vertragsänderungen als auch in Bezug auf andere separate Verträge.

2.5 Der Mindestbestellwert beträgt 2.000 PLN für silikonisierte Materialien. Bei Bestellungen mit einem Wert von weniger als 4.000 PLN im Falle von silikonisierten Materialien werden Transportkosten berechnet.

 
3. Konstruktionszeichnungen, Datenübermittelung, Dokumente

3.1 Kataloge, Broschüren, Bilder, Diagramme und Daten zu Gewichten, Abmessungen und ähnliche veröffentlichte Informationen sind ausschließlich dann und in dem Umfang verbindlich, in dem dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

3.2 Das Unternehmen CREO ist nicht verpflichtet, Konstruktions-, Produktions- sowie detaillierte Zeichnungen zur Verfügung zu stellen.

3.3 Die von CREO zur Verfügung gestellten Anordnungs- bzw. Montageschemata werden ausschließlich zu Informationszwecken bereitgestellt und beruhen nicht auf mathematischen, quantitativen Daten oder wissenschaftlichen Formeln.

3.4 Es ist nicht gestattet, von CREO erarbeitete Dokumente und Daten ohne ausdrückliche Genehmigung von CREO an Dritte zu übertragen oder diesen gegenüber offenzulegen.

3.5 Das Unternehmen CREO übernimmt keine Haftung für Fälle von Verletzungen des Eigentums des Kunden oder Dritter, die aus der Nutzung der vom Kunden bereitgestellten Zeichnungen, Modelle, Anleitungen, etc. resultieren.

 
4. Preise

4.1 Die von CREO festgesetzten bzw. mit CREO vereinbarten Preise sind Nettopreise, enthalten also keine Umsatzsteuer und sind für Lieferungen ab Werk bzw. ab Lager ohne Verpackung gültig. Sie enthalten ebenfalls keine Verpackungs-, Verladungs-, Transport-, Entladungs-, Versicherungs-, Installations- und Montagekosten sowie Kosten für weitere Leistungen.

4.2 Die Preise können infolge von Kursschwankungen und anderen Umständen wie bspw. des Anstiegs der Selbstkosten, die eine Veränderung des Einstandspreises zwischen Bewertung bzw. Angebotsübersendung und der Auftragsbestätigung durch den Kunden bewirken, geändert werden.

4.3 Der rückwirkende Rabatt wird, sofern dieser mit dem Kunden vereinbart worden ist, 3 Monate nach Ende des betreffenden Rabattzeitraums gezahlt, jedoch nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung das Kundenverhältnis in Form von bei Creo noch nicht ausgeführten Aufträgen hinsichtlich aller dem Kunden im Rabattzeitraum gelieferten Produkte fortbesteht.

 
5. Liefertermine und Lieferungen

5.1 CREO kann, nach eigenem Ermessen, auf Basis der Geschäftsgepflogenheiten ein ungefähres Lieferdatum bestimmen. Die Dauer der Auftragsausführung wird ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nach Erhalt aller notwendigen Gegenstände, Dokumente und Daten vom Kunden sowie nach Erhalt der vereinbarten Anzahlung bzw. Bereitstellung irgendeiner vereinbarten Sicherheitsleistung berechnet.

5.2 Mit Ausnahme der unter 7.3 beschriebenen Situationen gelten die von CREO zu liefernden Waren mit dem Zeitpunkt des Verlassens des Werkes bzw. Lagers von CREO bzw. von zum Transport oder zum Kundenwohl beauftragten Dritten als zugestellt.

5.3 Der Umstand einer innerhalb der vorgesehenen Frist ausbleibenden Lieferung berechtigt den Kunden nicht, stattdessen oder zusätzlich Schadensersatzansprüche zu stellen oder seinerseits irgendwelche im Vertrag bestimmten eigenen Pflichten nicht einzuhalten. Der Kunde hat jedoch das Recht, den Vertrag durch schriftliche Erklärung aufzulösen, sofern CREO die Lieferung der betreffenden Waren innerhalb eines angemessenen, mit dem Kunden schriftlich abgestimmten Termins weiterhin nicht vornimmt.

5.4 Die Lieferfristen werden um den Zeitraum einer durch höhere Gewalt verursachten Verzögerung in der Vertragsdurchführung verlängert. Die Lieferfristen verlängern sich auch um die Dauer, die der Kunde mit der Erfüllung seiner vertraglichen oder anderen Pflichten, deren Erfüllung das Unternehmen CREO erwarten kann, verspätet ist.

5.5 Wenn das Unternehmen CREO einer Vertragsstrafe für Lieferverzug zugestimmt hat, ist es zur Leistung dieser Strafe nur unter der Bedingung verpflichtet, dass der Lieferverzug infolge von Versäumnissen seitens des Unternehmens CREO erfolgt ist, und der Kunde Belege vorlegt, die die ihm aufgrund des Lieferverzugs tatsächlich entstandenen Verluste nachweisen. Die Höhe der Strafe darf die Höhe der tatsächlich dem Kunden entstandenen Verluste in keinem Fall übersteigen.

5.6 CREO behält sich das Recht auf Teillieferungen vor. Jede Teillieferung wird gemäß dem Anwendungsbereich der vorliegenden AGB als einzelne Lieferung betrachtet.

5.7 CREO behält sich das Recht zu Warenlieferungen mit 10 % geringerer oder größerer Menge im Vergleich zur bestätigten Liefergröße vor.

 
6. Gefahrenübergang

6.1 Mit dem vermuteten Warenzugang gemäß 5.2, 5.3 oder 7.3 geht das Risiko für die von CREO gelieferten Waren auf den Kunden über.

6.2 Verladung, Versand bzw. Transport, Entladung sowie die Versicherung der Waren bis zur Zustellung erfolgt auf Risiko des Kunden, selbst dann, wenn diese Handlungen durch das Unternehmen CREO durchgeführt werden.

6.3 Die Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum an Waren und auch Dokumenten, Gegenständen und Leistungen, die mit den zu liefernden Waren in Zusammenhang stehen, verbleiben im Eigentum des Unternehmens CREO bzw. berechtigter Dritter und werden keinesfalls auf den Kunden übertragen.

 
7. Annahme der Lieferung, Prüfung der Ware

7.1 Der Kunde ist zur unverzüglichen Mitwirkung in Bezug auf die vereinbarten Inspektionen bzw. Überprüfungen der Ware verpflichtet. Im Falle einer nicht rechtzeitigen Mitwirkung seitens des Kunden in Bezug auf die Durchführung von Überprüfungen/Inspektionen oder der Unmöglichkeit ihrer Durchführung innerhalb der vereinbarten Frist, werden die gelieferten Gegenstände als angekommen und angenommen betrachtet.

7.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung zum Zeitpunkt der Vorbereitung der Lieferware zum Transport bzw. Versand anzunehmen.

7.3 Falls der Kunde keinen Willen zur Mitwirkung im Bereich der rechtzeitigen bzw. zeitlich vereinbarten Inspektion, Überprüfung oder Annahme der Lieferungen zeigt, wird der Zugang der Waren, von den 5.2 enthaltenen Bestimmungen abweichend, zum Zeitpunkt der möglichen oder seitens CREO erwarteten Inspektion, Überprüfung oder Annahme vermutet.

7.4 Das Unternehmen CREO hat das Recht, für Schäden und Kosten, die durch die Verweigerung oder den Verzug in der Durchführung der Inspektion, Überprüfung oder Annahme entstanden sind, einen Ausgleich geltend zu machen.

 
8. Höhere Gewalt

8.1 Das Unternehmen CREO hat das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, falls die Durchführung der Vertragsbestimmungen durch das Auftreten von Umständen, die sich begründeterweise nicht in seiner Risikosphäre befinden, ganz oder teilweise, befristet oder unbefristet unmöglich oder erschwert wird – hierunter fallen bspw. die Blockade von Objekten oder Gebäuden, Streiks, bestimmte Arbeitsunterbrechungen oder sog. „Dienst nach Vorschrift“ und Aussperrung, Verzug bei Lieferungen von Teilen, Waren und Leistungen durch Dritte an CREO, andere Umstände, deren Auftreten CREO nicht zugeschrieben werden können, Unfälle und Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit.

8.2 Beim Eintritt höherer Gewalt auf Seiten des Unternehmens CREO werden dessen Verpflichtungen ausgesetzt. Dauert die höhere Gewalt länger als 3 Monate an, hat sowohl CREO als auch der Kunde das Recht, die Vertragsteile, deren Erfüllung unmöglich ist, durch schriftliche Erklärung, unbeschadet der Bestimmungen unter 12., aufzulösen.

 
9. Garantie

9.1 CREO leistet Gewähr für eine gute Qualität der gelieferten Produkte hinsichtlich Mängeln und Konstruktions-, Material- bzw. Verarbeitungsschwächen, die im Garantiezeitraum festgestellt und innerhalb der vorgesehenen Frist reklamiert werden. CREO ist zur erneuten kostenfreien Lieferung oder kostenfreien Nachbesserung der betreffenden Waren oder aber zur Erstattung des gesamten oder eines Teilbetrages der Rechnung verpflichtet, die den betreffenden Waren zugrundeliegt. Die Entscheidung, welche der genannten Lösungen Anwendung findet, obliegt dem Unternehmen CREO.

9.2 Der in Monaten angegebene Garantiezeitraum wird auf Verlangen des Kunden dargebracht.

9.3 Sichtbare Defekte und Mängel müssen vom Kunden nicht später als am Tage der Inspektion bzw. Überprüfung der Waren oder, falls eine Inspektion oder Überprüfung nicht vereinbart worden ist, innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum der Warenlieferung reklamiert werden. Die Nichteinhaltung der obenstehenden Termine zieht das Erlöschen eventueller Ansprüche gegenüber dem Unternehmen CREO nach sich.

9.4 Reklamationen anderer Mängel und Defekte müssen innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt ihrer Feststellung schriftlich eingereicht werden; anderenfalls verliert der Kunde jedwede Ansprüche gegen das Unternehmen CREO.

9.5 Nach Einreichung der Reklamation ist der Kunde verpflichtet, die gelieferten Waren bis zur Wahl einer der unter 9.1 genannten Nachbesserungshandlungen durch CREO mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln.

9.6 Alle Garantieansprüche erlöschen, falls:
a) die Anweisungen von CREO hinsichtlich der Lagerung, Aufbewahrung, Prüfung, Installierung, Montage, Überwachung, Erhaltung und/oder Nutzung der Ware nicht strikt eingehalten werden;
b) die gelieferten Waren nicht vertragsgemäß oder nicht gemäß ihrer Bestimmung genutzt werden;
c) der Kunde oder nicht durch CREO einbezogene Dritte ohne die Zustimmung von CREO Handlungen an der durch CREO gelieferten Ware aufgenommen haben;
d) der Kunde keine seiner Verpflichtungen gegenüber CREO aus dem betreffenden Vertrag oder aber diese nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß erfüllt hat.

9.7 Die Garantieverpflichtungen von CREO gegenüber dem Kunden im Hinblick auf durch CREO von Dritten erworbene Waren oder Bestandteile von Waren können keinesfalls in größerem Umfang oder über einen längeren Zeitraum gelten als die Garantieansprüche der vorgenannten Dritten gegen CREO. Das Unternehmen CREO wird mit dem Zeitpunkt, in dem es seine Ansprüche gegen Dritte auf den Kunden überträgt, von seinen Verpflichtungen befreit.

9.8 Auf Verlangen des Unternehmens CREO ist der Kunde verpflichtet, diesem die Ausführung der Garantiehandlungen zu ermöglichen und dieses unverzüglich über jegliche eventuelle Verpflichtungen zu informieren, die eine Kostensenkung auf Seiten von CREO ermöglichen.

9.9 Im Falle von Beanstandungen der Qualität der gelieferten Ware ist das auf der Verpackung angebrachte Etikett mit den wesentlichen Informationen die Grundlage zum Beginn der Reklamationsbearbeitung. Falls der Austausch der Ware notwendig ist, und die Reklamation final nicht anerkannt wird, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Kosten für Transport und Ersatzware zu tragen.

 
10. Haftung und Befreiung von der Schadensersatzhaftung

10.1 Die Haftung des Unternehmens CREO für Mängel der von ihm gelieferten Waren beschränkt sich auf die Erfüllung der unter 9. bestimmten Garantieverbindlichkeiten.

10.2 CREO ist keinesfalls verpflichtet, stattdessen oder zusätzlich Schadensersatz zu leisten, mit Ausnahme von Schadensersatz für Schäden, die infolge absichtlichen Handelns oder grober Fahrlässigkeit seitens des Unternehmens oder seiner Angestellten entstanden sind. CREO übernimmt unter keinen Umständen die Haftung für entgangenen Gewinn, Folge- bzw. indirekte Schäden, wenn diese nicht durch absichtliches Handeln seitens des Unternehmens CREO entstanden sind.

10.3 Wenn CREO zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet wird, ist dessen Höhe nicht höher als – nach Wahl von CREO – der Rechnungsbetrag für die von CREO gelieferten Waren oder die Waren, hinsichtlich derer die Schäden aufgetreten sind, oder aber falls die festgestellten Schäden von einer Versicherungspolice von CREO gedeckt werden, wird der Geldbetrag dem Kunden durch den Versicherer ausbezahlt.

10.4 Falls CREO eine Geldstrafe auferlegt wird, ist die Verpflichtung zur Zahlung des Schadensersatzes, unbeschadet der Bestimmungen unter 5.5, auf die Höhe der Geldstrafe beschränkt.

10.5 Alle Ansprüche gegen das Unternehmen CREO, mit Ausnahme der von diesem anerkannten Ansprüche, erlöschen mit Ablauf von 30 Tagen nach dem Datum ihres Entstehens.

10.6 Haftungseinschränkende, -ausschließende oder -begründende Bedingungen, denen CREO seitens seiner Lieferanten oder Subunternehmer im Hinblick auf die gelieferten Waren unterliegt, können durch CREO auch dem Kunden auferlegt werden.

10.7 Angestellte des Unternehmens CREO oder unabhängige von CREO eingesetzte Auftragnehmer können zur Vertragsdurchführung gegenüber dem Kunden alle gemäß betreffendem Vertrag gestatteten Hilfsmaßnahmen einleiten, so als ob sie selbst Vertragspartei wären.

10.8 Der Kunde übernimmt die Haftung und deckt die Kosten aus Ansprüchen Dritter gegen das Unternehmen CREO, seine Mitarbeiter oder von CREO zur Vertragsdurchführung eingesetzte Auftragnehmer im die Vertragsdurchführung betreffenden Umfang, sofern diese einen größeren oder anderen Umfang als die Verbindlichkeiten von CREO gegenüber dem Kunden aufweisen.

10.9 Der Kunde ist verpflichtet, die staatlichen nationalen und internationalen Export-, Import- sowie Nutzungsbeschränkungen für die gelieferte Ware strikt einzuhalten. Er haftet für Schäden, die dem Unternehmen CREO durch Missachtung dieser Beschränkungen entstehen.

 
11. Zahlungen und Besicherung

11.1 Zahlungen sind innerhalb des auf der ausgestellten Rechnung ausgewiesenen Termins auf das von CREO genannte Bankkonto zu leisten. Das Unternehmen CREO behält sich das Recht vor, jederzeit die Zahlung oder eine Teilzahlung als Anzahlung und/oder Sicherheitsleistung verlangen zu können.

11.2 Dem Kunden wird das Recht vorenthalten, die von bzw. zwischen den Parteien geleisteten Beträge auf Forderungen anzurechnen. Sämtliche vom Kunden getätigte Zahlungen werden zuerst mit den ältesten offenen Zahlungsrückständen verrechnet. Das Eintreten von Garantieansprüchen führt nicht zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtung seitens des Kunden.

11.3 Falls der Kunde die gemäß den vorgenannten Bestimmungen fällige Zahlung nicht tätigt, wird dies als Zahlungsverzug angesehen, ohne dass es einer Ankündigung bedarf. Mit dem Eintreten des Zahlungsverzugs seitens des Kunden, erlangen alle übrigen Forderungen von CREO gegenüber dem Kunden Fälligkeit, und der Kunde gerät hinsichtlich dieser Forderungen mit sofortiger Wirkung, ohne dass es einer Ankündigung bedarf, in Zahlungsverzug. Ab dem Tag des Eintritts des Zahlungsverzugs seitens des Kunden, ist dieser verpflichtet, CREO für jeden Monat bzw. angefangenen Monat Verzug die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.

11.4 Der Kunde wird mit sämtlichen Kosten belastet, die CREO im Zusammenhang mit der Einziehung von Forderungen gegen den Kunden entstehen.

 
12. Vertragsauflösung

12.1 Falls der Kunde eine oder mehrere seiner Verpflichtungen nicht, nicht frist- oder ordnungsgemäß erfüllt, Insolvenz anmeldet, ein (befristetes) Schuldenmoratorium verlangt, auf die Auflösung seines Unternehmens gerichtete Handlungen vornimmt oder falls Bestandteile seines Vermögens kraft Gerichtsbeschlusses ganz oder teilweise gepfändet werden, hat das Unternehmen CREO das Recht, nach eigenem Ermessen die Vertragsdurchführung auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen sowie sich sämtliche Rechte vorzubehalten, die ihm kraft Vertrages im Hinblick auf Kostenersatz, Verlustausgleich und Zinserstattung zustehen, ohne dass es einer Ankündigung der nicht ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch schriftliche Erklärung bedarf.

12.2 Der Kunde kann den Vertrag ausschließlich kündigen, falls die unter 5.3 sowie 8.2 beschriebenen Umstände eintreten, und nur nach Zahlung aller zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Beträge an CREO, unabhängig davon, ob diese bereits fällig sind.

12.3 Falls der Vertrag aufgrund von 12.1 vor der Lieferung der vereinbarten Waren aufgelöst wird, ist CREO zum Erhalt des vollen Preises für diese Waren, abzüglich der Summe unmittelbar infolge der Vertragsauflösung entstandener Einsparungen, berechtigt. Falls das Vertragsverhältnis aufgrund von 12.2 erlischt, ist CREO zum Erhalt des Anteils des Warenpreises berechtigt, der den gegenüber den Waren bereits vorgenommenen und erforderlichen Handlungen, abzüglich der Summe unmittelbar infolge der Vertragsauflösung entstandener Einsparungen, entspricht. Der Kunde erstattet alle Kosten, die bereits vor Vertragsauflösung für Aufwendungen und Investitionen angefallen sind.

 
13. Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsbarkeit

13.1 Sämtliche Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit den zu liefernden Waren oder der Interpretation der vorliegenden AGB entstehen, werden ausschließlich durch das Gericht entschieden, das für die nächstgelegene Warenangebots-, Bewertungs-, Liefer- sowie Verkaufsfiliale von CREO örtlich zuständig ist, sofern das Unternehmen CREO kein anderes Organ wählt.

13.2 Auf Verträge sind die geltenden Rechtsvorschriften des Landes anzuwenden, in dem sich die warenliefernde CREO-Filiale befindet.